Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 30.06.2006 - 1 U 187/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,22853
OLG Hamburg, 30.06.2006 - 1 U 187/05 (https://dejure.org/2006,22853)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.06.2006 - 1 U 187/05 (https://dejure.org/2006,22853)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30. Juni 2006 - 1 U 187/05 (https://dejure.org/2006,22853)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,22853) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Insolvenzverwaltungsanspruchs seitens eines Insolvenzverwalters; Anforderungen an die Anwendbarkeit des § 291 BGB als "allgemeine Vorschrift" im Rahmen eines insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs; Ausschluss eines Insolvenzanfechtungsanspruchs auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.04.1999 - IX ZR 163/98

    Maßgeblicher Zeitpunkt bei anfechtbarer Stellung einer Sicherheit

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.06.2006 - 1 U 187/05
    Für die hier in Rede stehende mittelbare Gläubigerbenachteiligung sei nach der zutreffenden Auffassung des Bundesgerichtshofes (Urt. V. 29.4.1999, ZIP 1999, 973 ff.) erforderlich gewesen, dass der bürgenden Bank infolge ihrer Rückgriffsforderung ein höherer Erlös zugeflossen sei, ohne diesen Anspruch also ein entsprechender Betrag im Massevermögen der Gläubigergesamtheit verblieben wäre.

    Das gilt jedenfalls dann, wenn die angefochtene Rechtshandlung, die hier in der Übernahme der Bürgschaft und nicht erst in der Zahlung der Bürgschaftssumme zu sehen ist (vgl. BGH v. 29.4.1999 - IX ZR 163/98, ZIP 1999, 973), vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat.

  • LG Hamburg, 28.10.2005 - 303 O 189/05
    Auszug aus OLG Hamburg, 30.06.2006 - 1 U 187/05
    Der Tenor des Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 3, vom 28. Oktober 2005 (Az. 303 O 189/05) wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin geändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger auf EUR 25.000,00 Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2004 zu zahlen.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 3, vom 28. Oktober 2005 (Az. 303 O 189/05) wird auch insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger auf EUR 25.000,00 Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2004 zu zahlen.

  • BGH, 29.04.2004 - IX ZB 225/03

    Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.06.2006 - 1 U 187/05
    Dies ist bei einem dem Insolvenzverwalter zustehenden Anspruch aus Insolvenzanfechtung grundsätzlich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzunehmen (BGH v. 29.4.2004 - IX ZB 225/03, ZIP 2004, 1653, 1654).
  • BGH, 09.02.1989 - V ZB 25/88

    Anfechtung von Berichtigungsbeschlüssen im Wohnungseigentumsverfahren

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.06.2006 - 1 U 187/05
    Solange der Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz schwebt, ist auch das Rechtsmittelgericht für die Berichtigung zuständig (BGH v. 9.2.1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373; Zöller-Vollkommer, 25. Aufl. 2005, § 319 ZPO, Rn. 22 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 30.03.2004 - 21 U 9/03

    Insolvenzanfechtung: Inhalt des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.06.2006 - 1 U 187/05
    Der Senat folgt der Ansicht, dass der Anfechtungsgegner, sofern der insolvenzrechtliche Rückgewährsanspruch auf eine Geldsumme gerichtet ist, gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB ab Empfang der Leistung so zu behandeln ist, als wenn der Anspruch rechtshängig geworden ist, und dass insoweit nicht nur § 987 BGB, sondern als "allgemeine Vorschrift" (vgl. hierzu Palandt-Sprau, 65. Aufl. 2006, § 818 BGB Rn.52) auch § 291 BGB zur Anwendung kommt, der seinerseits auf § 288 BGB Bezug nimmt (vgl. OLG Karlsruhe v. 30.3.2004 -21 U 9/03, ZIP 2004, 2064 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht